Generalunternehmervertrag für Bauleistungen – Stand: 01/2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen als Generalunternehmer:
00. Inhaltsverzeichnis
01. Vertragsbestandteile .......................................................................
02. Leistungsumfang des AN ................................................................
03. Ausführungsunterlagen ...................................................................
04. Ausführung des Bauvorhabens ......................................................
05. Bedenken des AN ..........................................................................
06. Vergütung des AN .........................................................................
07. Stundenlohnarbeiten ......................................................................
08. Leistungsänderungen .....................................................................
09. Termine und Ausführungsfristen .....................................................
10. Vertragsstrafe ...............................................................................
11. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ...............................
12. Verteilung der Gefahr .....................................................................
13. Eigene Arbeitskräfte des AN und Nachunternehmers...........................
14. Regelung zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes ....................
15. Umweltschutz ...............................................................................
16. Leistungsverweigerung ...................................................................
17. Haftung .......................................................................................
18. Kündigung ....................................................................................
19. Aufmaß ........................................................................................
20. Abnahme ....................................................................................
21. Abrechnung und Zahlung ..............................................................
22. Freistellung gemäß § 48 b EStG .....................................................
23. Mängelansprüche ........................................................................
24. Sicherheiten des AG .....................................................................
25. Sicherheiten des AN .....................................................................
26. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter .............................................
27. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenzen .......................................
28. Loyalitätsverpflichtung ..................................................................
29. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht .........................................
30. Abtretungen und Aufrechnung ........................................................
31. Formerfordernisse ........................................................................
32. Schlussbestimmungen ..................................................................
01. Vertragsbestandteile
01.01.
Die vertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Einzelverträge, welche auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen Bezug nehmen, gelten in nachfolgender
Rang- und Reihenfolge:
a) die vertraglichen Vereinbarungen in dem jeweiligen Einzelvertrag,
b) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen,
c) die Anlagen zum Einzelvertrag,
d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C in der jeweils bei Einzelvertragsschluss aktuellen Fassung,
e) alle einschlägigen EU-Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDS-Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall erhöhte Anforderungen vertraglich festgelegt worden sind, insbesondere in den ZTV, oder der neueste Stand der Technik oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Standard erfordern,
f) die Anschlussbedingungen der örtlichen Versorgungsträger und der Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Stromversorgungsunternehmen,
g) die Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung und der ergänzenden Durchführungsvorschriften, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Technischen Überwachungsvereins und alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit wie z.B. die Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen Sachversicherer und die Herstellerrichtlinien und -vorschriften, sowie alle weiteren Gesetze, Verordnungen, Ortssatzungen und sonstigen Vorschriften, die das Bauvorhaben betreffen, wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die Nachweisverordnung, das Abfallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen und Durchführungsvorschriften.
01.02.
Stellen die in Ziff. 01.01 genannten Vertragsgrundlagen und die im Auftrag genannten Vertragsbestandteile unterschiedliche Anforderungen an ein Bauteil, eine Funktion oder Leistung, gilt jeweils die höherwertige beschriebene oder gezeichnete Qualität oder die weitergehende Leistungsverpflichtung, hilfsweise die Unterlage mit dem aktuelleren Datum.
01.03.
Der AN ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und den AG auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
01.04.
Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile oder zwischen diesen, den Vertragsgrundlagen und den sonstigen maßgeblichen vertraglichen Anforderungen, Bestimmungen oder Vorschriften auftreten, die durch die Rangfolgeregelung in Ziff. 1.1 oder durch Ziff. 01.02. nicht aufgelöst bzw. beseitigt werden können, insbesondere auch hinsichtlich der auszuführenden Leistung, ist der AG berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen. Ob der AN daraufhin eine zusätzliche Vergütung erhält, richtet sich nach billigem Ermessen unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls, wonach die Parteien möglichst einvernehmlich zeitnah eine gemeinsame Regelung treffen.
01.05.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere im Einzelvertrag vom AG genannten Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Der AN erkennt die Vertragsbedingungen des AG an. Entgegenstehende oder abweichende oder widersprechende Bedingungen des AN haben keine Geltung und zwar auch dann nicht, wenn im Angebot des AN oder in sonstigem Schriftverkehr des AN auf sie Bezug genommen wird oder wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN die Leistungen vorbehaltlos abgenommen werden. Die Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN hat und diesen nicht widerspricht. Entgegenstehende oder abweichende oder widersprechende Bedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AG ausdrücklich schriftlich zustimmt.
02. Leistungsumfang des AN
02.01.
Der AN hat sämtliche erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie Nebenleistungen, auch jener gemäß VOB/C, die zu einer umfassenden, mangelfreien und vollständigen, schlüssel- und gebrauchsfertigen Herstellung gehören oder nach der gewerblichen Verkehrssitte üblich sind, zu erbringen, sodass nach Fertigstellung dem AG das vertragsgegenständliche Werk zur vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereit und funktionsfähig übergeben wird. Mit inbegriffen sind auch solche Leistungen, die in den Vertragsbestandteilen und Ausführungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch notwendig sind, um ein funktionsgerechtes Bauvorhaben fertig zu stellen. Ausgenommen sind nur diejenigen Leistungen (Mitwirkungen und Beistellungen), die ausdrücklich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach dem jeweiligen Einzelvertrag vom AG oder von einem Dritten übernommen werden.
02.02.
Zum Leistungsumfang des AN gehören insbesondere, auch wenn im Einzelauftrag nicht ausdrücklich genannt sind:
a) die Einrichtung, Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung, die insb. auch Gerüste, Baustellensicherung, Nutzung öffentl. Straßenlandes, Baustraßen, Zufahrten, Beschilderungen, Absperrungen, Einfriedungen, Beleuchtung, Reinigungsund Streupflicht etc. umfasst, soweit es für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich ist;
b) gemäß Ziff. 03 die Erstellung, Verteilung, Anforderung und Überprüfung von Ausführungsunterlagen und Abstimmungen dazu,
c) sämtliche Ausführungspflichten des AN aus Ziff. 04,
d) alle erforderlichen Aufsichtsleistungen (Polier, Meister, Werkpolier, Geräteführer etc.);
e) sämtliche Nebenleistungen gemäß Ziff. 06.02 und 06.03,
f) Lieferung und Montage der beauftragten Materialien und Produkte, siehe auch Ziff. 06.11;
g) ggf. erforderliche Vermessungsleistungen durch Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, soweit diese für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind,
h) die Übergabe aller zur Abnahme erforderlichen Unterlagen und Dokumente gemäß
Ziff. 20.06,
i) die Einweisung des Personals des Bauherrn in Bedienung und Wartung der vom AN
gelieferten und/oder montierten Anlagen.
03. Ausführungsunterlagen
03.01.
Der AN hat alle für die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen erforderlichen Werk- und Arbeitspläne, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere für die geschuldeten Leistungen und Lieferungen erforderliche Unterlagen, Angaben und Daten, insbesondere auch solche, die für andere Gewerke von Bedeutung sind, als vertragliche Nebenleistungen im Sinne von Ziff. 06.02 und 06.03 dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen in die Vertragspreise einzukalkulieren und ohne besondere Vergütung zu erstellen bzw. beizubringen und dem AG rechtzeitig vor der Ausführung der betreffenden Bauleistung unter Angabe des vorgesehenen Ausführungsbeginns zur Prüfung und Gegenzeichnung (Freigabe) vorzulegen. Die Gegenzeichnung hat nur den Charakter der Kenntnisnahme und stellt keine Mitwirkung im Rechtssinne dar. Erklärt sich der AG auch auf Nachfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht, hat der AN von der stillschweigenden Freigabe seiner Planungsunterlagen durch den AG auszugehen. Als Mindestanforderung für die Art und den Umfang der danach auszuführenden Leistung gilt jedoch in jedem Falle ein gehobener Standard im Sinne von Ziff. 01.02 als vereinbart. Mit der Gegenzeichnung solcher Unterlagen oder der Entgegennahme solcher Angaben und Daten übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die vom AG oder einem dazu Berechtigten (Planer) hierfür freigegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Bauausführung letztgültige Index.
03.02.
Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen nutzen und verwerten. Ein etwaiger Vergütungsanspruch
ist mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
03.03.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen
bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung
weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden.
Die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden technischen und wirtschaftlichen Angaben,
Pläne, Gutachten und Unterlagen sind unbedingt geheim zu halten. Sie dürfen auch
nicht Unternehmern zugänglich gemacht werden, die mit dem AN wirtschaftlich oder
rechtlich verbunden sind, es sei denn, der AG hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der AN darf die ihm übergebenen Unterlagen vervielfältigen und dritten Personen zugänglich
machen, soweit dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten erforderlich
ist. Im Übrigen bedarf die Vervielfältigung, Weitergabe an dritte Personen und Veröffentlichung
der Unterlagen der jeweiligen vorherigen Zustimmung durch den AG.
03.04.
Soweit zur Vertragserfüllung, insbesondere zur schlüsselfertigen Ausführung, besondere
behördliche und sonstige Genehmigungen, Zeugnisse, Zulassungen, Abnahmen, Bescheinigungen,
Dokumente, Prüfungen sowie sonstige für die Gebäudenutzung und für die
Durchführung und Inbetriebnahme der Leistungen benötigten Erlaubnisse notwendig sind,
hat der AN sie rechtzeitig zu veranlassen bzw. zu beantragen und auf seine Kosten einzuholen.
Über den jeweiligen Stand dieser Maßnahmen hat der AN den AG auf dessen Verlangen
unverzüglich schriftlich, in Eilfällen auch mündlich vorab zu unterrichten. Diesbezüglich
ergangene Bescheide hat der AN dem AG unaufgefordert zu übersenden.
Die Kostenübernahme des AN gilt nicht für etwaige notwendige Unterlagen, die ausschließlich
auf vom AG veranlasste oder angeordnete Änderungen der Vertragsleistung
beruhen. Schriftliche Unterlagen und Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in
dreifacher Ausfertigung auszuhändigen.
03.05.
Der AN hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und von dem AG zu
beschaffenden Unterlagen so rechtzeitig anzufordern, dass dem AG eine angemessene
Zeit für die Beschaffung dieser Unterlagen und dem AN selbst für die Arbeitsvorbereitung
verbleibt, so dass der vereinbarte oder vorgesehene Beginn der eigentlichen (Ausführungs-)
Leistungen unverzüglich erfolgen und ohne dadurch eintretende, vom AN zu vertretende
Verzögerungen eingehalten werden kann.
Der AN hat alle ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die in den Planunterlagen
angegebenen Maße, sofort nach Erhalt auf sachliche und technische Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen und die bei der Prüfung festgestellten Unstimmigkeiten dem AG unverzüglich
anzuzeigen. Der AN übernimmt nach der Prüfung die volle Verantwortung für
die daraus ableitbaren Folgen für die weiterführende Planung sowie die Ausführung. Dies
gilt auch für die ihm überlassenen Montage- und Bauausführungspläne anderer AN, die
mit seinen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen. Der AN hat die Unterlagen
mit den tatsächlichen Verhältnissen an Ort und Stelle unentgeltlich zu kontrollieren
und abzustimmen. Hätte der AN Unstimmigkeiten in zumutbarer Weise feststellen können,
haftet er für die daraus entstandenen Schäden und Fehlleistungen. Bei vereinbarter Fertigung nach bestimmten Soll-Maßen sind entsprechende Maßbestimmungen (Toleranzen)
mit dem AG festzulegen.
03.06.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes
Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das
Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als
vereinbart.
03.07.
Kommen Alternativ-Vorschläge des AN zur Ausführung, gehört das Beibringen von
Planunterlagen, Beschreibungen und sonstigen Berechnungen - soweit erforderlich in geprüfter
Form - zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN.
03.08.
Vor Beginn der Ausführung hat der AN den vorgesehenen Baustelleneinrichtungsplan mit
dem AG im Hinblick auf dessen Interesse abzustimmen. Die Prüfung durch den AG bezieht
sich dabei lediglich auf seine Belange und entbindet den AN keinesfalls von seiner alleinigen
Verantwortung für die richtige Wahl und Durchführbarkeit der Baustelleneinrichtung.
04. Ausführung des Bauvorhabens
04.01.
Die Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik und dem Grundsatz der größtmöglichen
Wirtschaftlichkeit im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen und zweckmäßigen
Nutzung, auch hinsichtlich der späteren Unterhalts- und Betriebskosten, entsprechen.
Alle einschlägigen DIN-Vorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDSBestimmungen
sowie die ZTV und alle einschlägigen EU-Vorschriften sind als Mindestanforderungen
zu beachten, wenn nicht im Einzelfall demgegenüber erhöhte Anforderungen
vereinbart oder insoweit vorgegeben werden, insbesondere wenn die Normen und technischen
Richtlinien, insbesondere der Materialhersteller (noch) nicht dem neuesten Stand
der Technik und Wissenschaft entsprechen. Sollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder
Unklarheiten vorliegen, die Einfluss auf die Leistungserfordernisse des AN haben können,
ist er verpflichtet, hierüber den AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Unbeschadet
dieser Informationspflicht sind für die Leistungen des AN die im Zeitpunkt der Abnahme
geltenden vorgenannten Vorschriften oder die im Einzelfall vereinbarten bzw. vorgegebenen
erhöhten Anforderungen maßgebend.
Der AN verpflichtet sich dementsprechend, die Aufträge des AG nach den Festlegungen im
Einzelvertrag und ggf. dem Rahmenvertrag und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
durchzuführen und die einzelnen Arbeiten bzw. Gewerke mangelfrei,
insbesondere technisch einwandfrei, funktionsgerecht, gebrauchsfertig und betriebsfertig
zu erstellen.
04.02.
Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der geplanten Baumaßnahme,
über die städtebauliche Situation, über die Örtlichkeiten der Baustelle (einschließlich
Grundstückszufahrt) und über den Zustand des Baugrundstücks sowie der
Nachbargrundstücke und der umliegenden Bebauung ausreichend zu informieren und
sämtliche Umstände, die für die Ausführung seiner Leistungen von Bedeutung sein können,
zu ermitteln.
Der AN ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen vor Beginn
der Ausführung zu vergewissern. Er stimmt sich dazu mit den Leitungsträgern ab.
Der AN übernimmt alle sich ergebenden Risiken in Bezug auf Gründung, in Bezug auf Boden
und Grundwasserverhältnisse jedoch nur auf der Grundlage vorliegender oder bis
zum Vertragsabschluss erstellter Unterlagen, insbesondere (Boden-)Gutachten und umwelttechnische
Untersuchungen.
Hat der AN den AG über die erkennbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Unterlagen
unter Verletzung seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Hinweispflichten nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, trägt er insoweit sämtliche Risiken (einschl.
Baugrundrisiko), insbesondere auch daraus resultierende Mehrkosten der Leistung.
Der AN hat während des gesamten Bauvorhabens die Bestimmungen zum Umweltschutz
gemäß Ziff. 15 zu beachten.
04.03.
Der AN hat folgenden Pflichtenkatalog zum Umgang mit Asbestrisiken zu erfüllen:
a) Der AN ist verpflichtet, die technischen und rechtlichen Regelungen zum Umgang mit
Asbest und asbesthaltigen Baustoffen zu kennen und zu beachten. Dies gilt insbesondere
für die Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 519 und die Richtlinien für die
Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-
Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. Die Asbest-Richtlinien gelten als
allgemein anerkannte Regeln der Technik.
b) Der AN hat vor Arbeitsbeginn zu klären, welcher Asbestbaustoff vorhanden ist und
welche Maßnahmen auf der Grundlage der rechtlichen und technischen Regelungen
auszuführen sind und dies mit dem AG abzustimmen. Der AG legt im Einzelfall fest,
welche Verfahren zur Anwendung kommen.
c) Der AN muss die für die Ausführung der Arbeiten geltenden rechtlichen und technischen
Regelungen einhalten, über die erforderlichen technische Ausstattungen und
Geräte verfügen und darf nur sachkundiges Personal einsetzen. Der Nachweis der erforderlichen
Sachkunde, in Abhängigkeit von der Art der Arbeiten an Asbestbaustoffen,
ist vor Beginn der Arbeiten dem AG schriftlich zur Verfügung zu stellen.
d) Bei Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten sind Maßnahmen zu ergreifen,
die Beschäftigte und andere Personen sowie die Umwelt vor Gefährdungen durch Asbest
schützen.
e) Abfälle, die asbesthaltiges Material enthalten, müssen von dem AN fachgerecht und
den technischen und rechtlichen Vorschriften entsprechend entsorgt werden. Der AN
ist verpflichtet, dem AG die fachgerechte Entsorgung nachzuweisen. Ohne entsprechende
Nachweise wird der Vergütungsanspruch des AN nicht fällig.
f) Bei Verdacht auf das Vorhandensein von Gefahrstoffen hat der AN eine Prüfung und
Bewertung der Gefährdung (gemäß § 7 GefStoffV) von einem Mitarbeiter mit besonderen
Fachkenntnissen und Erfahrung durchzuführen zu lassen und das Ergebnis
schriftlich zu dokumentieren. Die aus der Gefährdungsanalyse abzuleitenden
Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.
04.04.
Der AN hat auch darüber hinaus nur Baustoffe, Materialien, technische Einrichtungen und
Ausführungsmethoden zu verwenden, welche nicht gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend
sind und insbesondere keine negativen Auswirkungen auf die speziellen
Nutzungsformen des Bauvorhabens haben.
04.05.
Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen Aufforderung die Herkunft und Beschaffenheit
der von ihm verwendeten Baustoffe und Bauteile, deren Güteüberwachung und deren
bautechnische Zulässigkeit sowie den Beleg, dass die Qualität der von ihm verwendeten
Stoffe und seiner Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen, nachzuweisen.
Qualitätsprüfungen sind nach den DIN-Vorschriften durchzuführen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen, für die
allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit der bei der Prüfung
verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren, kann der AG nach
vorheriger Benachrichtigung des AN die (material-)technische Untersuchung durch eine
staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt die unterliegende Vertragspartei.
04.06.
Der AN hat – sofern es im Einzelvertrag vereinbart ist – eine Bestandsdokumentation
anzufertigen, die folgende Unterlagen enthalten muss:
a) eine Maßnahmenbeschreibung, die den Inhalt der Leistungen des Einzelvertrags wiedergibt;
Ziel und Zweck der Maßnahmenbeschreibung ist es, Dritte über den Anlass
und über die wesentlichen Planungs- und Ausführungsmerkmale kurz und treffend informieren
zu können;
b) alle vorhandenen Bestandspläne vor Durchführung der Maßnahme, möglichst in einem
offenen Format wie dwg, dxf sowie als plot- und pdf-Dateien, hilfsweise in Papierform;
c) alle aktualisierten Bestandspläne nach Durchführung der Maßnahme, insb. alle Vermessungsunterlagen
(Bestandseinmessungen/Katasterplan nach Fertigstellung), Leistungsmessungen
sowie Berechnungen von BGF, BRI und Nutzflächen sowie sämtliche
weitere Planungs- und Ausführungsunterlagen, welche der AN gemäß dem Einzelvertrag
oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzufertigen oder beizubringen
hat oder ihm in sonstiger Weise zugekommen sind;
d) sämtliche relevanten Vertragsunterlagen wie Einzelvertrag mit Anlagen, insb. dem
Angebot des AN, Leistungsverzeichnisse, Abnahmeprotokolle, Gewährsbescheinigungen,
Listen der behördlich geforderten Wiederholungsprüfungen, nachbarschaftliche
Vereinbarungen etc.;
e) sonstigen relevanten Unterlagen und Dokumente wie Genehmigungen, Bescheinigungen,
Prüfzeugnisse, Zertifikate, Gutachten, Materialprüfungen, Messprotokolle wie
z.B. die Genehmigungsplanung, Bestands- und Ausführungspläne, Prüfstatik, öffentlich-
rechtliche Abnahmen (TÜV, sonstige Sachverständige etc.), Baugenehmigung,
BlmSchG-Genehmigungen, Abarbeitungsnachweise der Auflagen und Nebenbedingungen,
Auflagen, Rechte und Pflichten zu Zufahrtsstraßen, Wegen, Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen, Unterlagen zu Erschließungsbeiträgen für Abwasserbeseitigung,
ggf. entrichteten Anschlussgebühren für eine öffentliche oder private Wasserversorgung
und Rohrnetzkostenbeiträge, ggf. entrichteten Anschlusskosten für
Stromversorgung und Fernwärme, Unterlagen zu Bedienung und Wartung, Reinigungs-
und Pflegeanweisungen für Oberflächen, Betriebs- und Wartungsanleitungen,
Anweisungen zu regelmäßigen Prüfungen (TÜV etc.), Protokolle über Funktionsprüfungen,
Beschreibung der Regelungsfunktionen, Herstellerunterlagen, Herstellerprospekte,
Produktionsunterlagen der verwendeten Materialien, Anstriche, verwendete
Schmierstoffe etc., Beton- bzw. Materialgüten, Bestands- und Revisionspläne, sämtliche
Revisionszeichnungen im Originalformat (nicht verkleinert) gefaltet auf DIN A4
inkl. Planverzeichnis und in einem offenen Format wie dwg, dxf sowie als plot- und
pdf-Dateien, erforderliche Werkzeuge, Schlüssel, zur Betriebs- und Haustechnik darüber
hinaus jeweils die Anlagenbeschreibung, Beschreibung der Installation, Beschreibung
der Regelungsfunktion, Schnittstellen zu anderen Systemen, Beschreibung
der Hand- und Notbedienung, Übersichtsschemata, ggf. Übersichtsdarstellung
mit Nummerierung für Lage im Gebäudekomplex, Übersichtsschaltplan, Strangschemata
mit den Einstellwerten der Strangregulierung, Steigeleitungsplan, Anlagenschemata,
Detailschemata, Detailschaltpläne, Beleuchtungspläne, Regelschemata mit
eingetragenen Regelparametern, je nach Gewerk Wärmebedarfsberechnung, Kühllastberechnung,
Rohrnetzberechnung, Kanalnetzberechnung, Querschnittsberechnung,
Beleuchtungsstärkeberechnung, Selektivitätsnachweis, Kurzschlussstromberechnung,
Berechnung der jeweiligen elektrischen Netze, h-x-Diagramm mit eingetragenen
Luftaufbereitungsprozess für den Volllastfall (Sommer und Winter/nur RLT),
Energiebilanz, Wartungsanweisungen, Wartungsangebot für Gewährleistungszeitraum,
Schmierpläne, Ersatzteillisten, Übereinstimmungserklärung und Zulassungen
im Einzelfall für brandschutztechnische und sicherheitstechnische Bauteile, Protokoll
der durch den AN vorgenommenen Leistungsstandfeststellungen mit Unterlieferanten,
Protokoll Einweisung Betriebspersonal, Herstellerbescheinigung über Einhaltung
der VDE- und DIN-Normen, Werksabnahmeprotokolle, Protokolle der öffentlichrechtlichen
und anderen gutachterlichen Abnahmen, Spülprotokolle Rohrleitungen,
Sprinkler-Attest, Prüfprotokoll für elektrische Anlagen, Sichtabnahmeprotokolle Fachbauleitung
für alle nicht mehr zugänglichen Installationsbereiche (z.B. Zwischendecken,
Schächte, Kabeltrassen), Protokoll der Druckproben Rohrleitungen, Nachweise
zum Anlagenabgleich, Mess-/Inbetriebnahmeprotokolle, Leistungsmessung nach VOB
/ C z.B.- Luftmengenmessungen- Luftgeschwindigkeitsmessungen Räume- Luftschallmessungen,
Protokoll zum Einregeln von Anlagenkomponenten wie Mischtellern
und -reglern, Drosselklappen, Ventile usw., Prüfbücher mit dem Ergebnis der vor der
Inbetriebnahme durchgeführten Abnahmeprüfungen, Aufheizprotokoll für Fußbodenheizungen,
Protokoll über die fachgerechte Frostschutz/ Wasserbefüllung, Messprotokolle
des Erdübergangswiderstandes, Protokolle für Leistungs-, Pegel-, Widerstands-,
bzw. Impedanzmessungen, Aufnahme im Kabel- bzw. Netzwerkmanagementsystem,
Prüfbücher für Kabel, Messprotokolle der elektrischen Anlagen nach VDE 100 und
105, Protokoll zur Abgasmessung (TA Luft, BimSchV), Schaltschrankunterlagen,
Stromlaufpläne; Übersichtspläne und Klemmpläne nach DIN 40719, Schaltschrankstückliste
(Angabe von Mengen, Fabrikat, Bestellnummer, Typenbezeichnung, Positionsbezeichnung
lt. Stromlaufplan), Schaltschrankansicht (Außenansicht, Innenansicht,
Querschnitt), Kabelliste nach DIN 40719 (Kabelart, Querschnitt, Adernanzahl,
Kabellänge, Ziel-/Endpunkt), Stromaufnahme/Einstellwerte Schutzorgane, Herstellerunterlagen,
Herstellerprospekte (Kennzeichnung der eingesetzten Komponenten),
Gerätekartei (beinhaltet Fabrikatsliste und Ersatzteilliste aller eingesetzten Komponenten),
Revisionspläne auf Basis des letztgültigen realisierten Ausführungsstandes,
Übersichtspläne, für Beleuchtung nach VDE 0108, Gerätezeichnungen, z.B. Lüftungszentralgeräte,
Übersichtspläne Anordnung Brandschutzklappen, Revisionspläne 1:50
mit Angabe aller Betriebsmittel, Stromkreisbezeichnungen, Anlagekomponenten mit
komponentenspezifischen Daten (z.B. Luftvolumenstrom, Luftgeschwindigkeit, Fabrikats-
und Typenangaben, Abmessungen, Förder- bzw. Durchströmungsmengen,
Wärmebedarf, Heizkörperleistung je Raum usw.) in einem offenen Format wie dwg,
dxf sowie als plot- und pdf-Dateien, hinsichtlich der Rohr- und Leitungsdämmung die
Revisionspläne auf Basis der Einzelgewerke mit folgenden Angaben: Art des Dämmstoffs,
verwendete Stoffdicke, Dämmstoffklasse (U-Wert), Brandwiderstandsklasse
und Art der Ummantelung, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen zu Kältetechnik,
Raumlufttechnik, RWA-Anlagen, Sanitär-/Abwassertechnik, Feuerlöscheinrichtungen,
Automatisierungstechnik (MSR), Gebäudeleittechnik (GLT), Starkstromtechnik,
Nachrichtentechnik sowie für alle Bereiche Pläne für die Wartungs- und Instandhaltungsintervalle.
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend, sondern versteht sich nur als Anhaltspunkt.
Der AN hat sämtliche von ihm zu erstellenden und beizubringenden Nachweise,
Pläne, Unterlagen und Dokumente sowie sämtliche Nachweise, Pläne, Unterlagen und Dokumente,
die in sonstiger Weise in seinen Besitz gelangt sind, mit der Bestandsdokumentation
spätestens mit Stellung seiner Schlussrechnung dem AG zu übergeben.
04.07.
Die Bauausführung und die Abwicklung der Baustelle hat der AN analog den Maßstäben
des Qualitätssicherungssystems gemäß DIN EN ISO 9001 zu führen.
04.08.
Der AN beschafft sämtliche, für die Durchführung und die Abnahme seiner Leistung
erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse und/oder Testate. Soweit erforderlich,
unterstützt ihn der AG dabei und stellt ihm alle erforderlichen Informationen
zur Verfügung.
04.09.
Der AN führt die vorgeschriebenen Leistungsmessungen und erforderlichen Abnahmen
und Übernahmeprüfungen durch die zuständigen Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden,
Verbände, Sachverständige, TÜV, VDS, VDI sowie VDE etc. herbei und veranlasst
alle notwendigen Materialprüfungen. Mit inbegriffen sind Wiederholungsmaßnahmen infolge
Mängelfeststellungen.
04.10.
Der AN haftet dafür, dass seine Leistungen sämtliche behördlichen Genehmigungen und
Auflagen berücksichtigen und ihnen genügen. Soweit keine schriftlichen Bescheide ergehen,
hat der AN unverzüglich für eine Protokollierung der Vorgänge zu sorgen und dem
AG das Protokoll mit einem schriftlichen Bericht zur Verfügung zu stellen. Der AN hat auch
die dem AG obliegenden und ihm bekannten oder bekannt gegebenen Anzeige-, Mitteilungs-
und Vorlagefristen gegenüber Behörden und öffentlich-rechtlichen Institutionen zu
beachten und zu erfüllen.
04.11.
Besichtigungstermine mit den zuständigen Verwaltungen bzw. Versorgungsunternehmen
sind vom AN zu veranlassen. Die Termine sind dem AG schriftlich bekannt zu geben.
04.12.
Erforderliche Genehmigungen zur Nutzung öffentl. Straßenlandes und für die Baustraßen
werden durch den AN auf seine Kosten eingeholt, siehe im Einzelnen auch die Regelungen
unter Ziff. 14. Die Baustraßen dürfen durch Nachfolgegewerke mitbenutzt werden.
04.13.
Der AN hat seine Leistungen nach den vom AG freigegebenen Plänen und Unterlagen
auszuführen.
04.14.
Der AN ist allein für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle
und ihrer Nebenanlagen verantwortlich. Der AN hat alle dafür im Bereich der Baustelle
und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen und Auflagen in seiner Verantwortung
durchzuführen.
Der AN ist während der gesamten Bauzeit zur ständigen Säuberung von Gehwegen,
Hauseingängen und Treppenhäusern, sowie zum Schutz der Aufzugsanlagen verpflichtet,
sowie zur Sicherung aller, im jeweiligen Objekt der Leistung/Baumaßnahme (Wohnung,
Gebäude oder Grundstück) und in dessen Nähe, befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie der angrenzenden Wohnungen, Gebäude und/oder Grundstücke.
04.15.
Der AN hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen vertraglichen
Leistungen nach den gesetzlichen, gewerberechtlichen und polizeilichen Vorschriften sowie
den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung
auszuführen oder diese zu veranlassen. Er hat insbesondere seine auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften
vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe)
auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender
Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung
zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, können vom AG von der Baustelle
verwiesen werden.
04.16.
Der AN stellt für seine Gewerke den Fachbauleiter nach den maßgeblichen Bestimmungen
der Landesbauordnung. Der Fachbauleiter nach LBO muss innerhalb der am Bau üblichen
Arbeitszeiten ständig an der Baustelle anwesend sein. Der verantwortliche Fachbauleiter
ist weisungsbefugt und bevollmächtigt, Anordnungen des AG für den AN entgegenzunehmen.
Der AN kann sich insoweit nicht auf fehlende Empfangsvollmachten des verantwortlichen
Bauleiters berufen. Der Fachbauleiter stimmt sich mit dem verantwortlichen Bauleiter
LBO ab. Der AN hat den (jeweiligen) Fachbauleiter sowie den Leiter der technischen
Bearbeitung namentlich zu benennen.
04.17.
Der AN hat die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
04.18.
Der AN ist verpflichtet, dem AG ohne gesonderte Aufforderung durch Vorlage entsprechender
Bescheinigungen nachzuweisen, dass er seine tariflichen Verpflichtungen (Mindestlohn)
und die Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden
erfüllt. Er muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und nachweisen
sowie sicherstellen, dass alle von ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle
eingesetzten Beschäftigten die vorgeschriebenen Dokumente ständig mit sich führen. Verstößt
er gegen diese Vorgaben, berechtigt dies den AG zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund.
04.19.
Werden dem AN Schließmittel (Schlüssel/Codekarten) ausgehändigt, so sind diese vor
Missbrauch und Verlust zu schützen. Jeder Verlust oder Diebstahl ist dem AG unverzüglich
und, zu Beweiszwecken nachfolgend, schriftlich mitzuteilen.
Die Ausgabe erfolgt ausschließlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Der Empfänger
der Schließmittel hat sich dazu durch Vorlage eines amtlichen Dokuments, i. d. R.
Personalausweis, auszuweisen. Die Nachweispflicht zum Verbleib und das Risiko für Verlust
gehen ab diesem Zeitpunkt auf den Empfänger über. Der Nachweis hat in schriftlicher
und elektronischer Weise zu erfolgen. Auf Anforderung des AG sind die Nachweise in Kopie
dem AG zu übergeben. Schließmittel dürfen ohne Zustimmung des AG nicht nachgemacht
werden.
Das Überlassen von ausgegebenen Schließmitteln an Unberechtigte ist untersagt.
Schließmittel dürfen nur an Personen gegeben werden, die Leistungen ausführen oder
überwachen. Mit Abschluss der Arbeiten sind ausgegebene Schließmittel unaufgefordert
zurückzugeben.
04.20.
Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
04.21.
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden
Zustand zur Verfügung gestellt.
04.22.
Vorleistungen anderer Gewerke sind sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen zu
verhindern. Schon vorhandene Einrichtungen, Lagergut usw. sind vor Beschädigung/
Verschmutzung/Diebstahl zu schützen.
Deren vorübergehende Entfernung zur Sicherheit ist gegebenenfalls in Abstimmung mit
dem jeweiligen Betreiber/Eigentümer unter Mitwirkung des AG zu veranlassen.
04.23.
Der AN ist zur Herstellung der für die Durchführung der Baumaßnahmen notwendigen
Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen während der gesamten Bauzeit bis zur Abnahme
verpflichtet.
04.24.
Der AG stellt Baustrom und Bauwasser. Der AN trägt die Kosten hierfür gemäß Ziff.
06.07.
04.25.
Die Baustelle ist nach Abschluss der Bauarbeiten unverzüglich zu räumen. Befolgt der AN
eine dahin gehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der AG die
Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lager-, Arbeitsplätze
und Zufahrtswege sind bei der Räumung grundsätzlich im ursprünglichen Zustand
zurückzugeben.
04.26.
Der AN hat Baustellenabfälle, Bauschutt und sonstige Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz des Bundes sowie ergänzender Landesregelungen auf seine Kosten
zu entsorgen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart worden
ist. Der AN hat insbesondere die Pflichten hinsichtlich des Umweltschutzes gemäß Ziff. 15
zu erfüllen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist gegenüber dem AG entsprechend der
Nachweisverordnung zu dokumentieren. Der AN hat nachzuweisen, dass er im Zuge der
Bauausführung kontaminierte oder sonstige umweltgefährdende Materialien entsprechend
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt hat. Sollte der AN bei der Ausführung seiner
Leistung kampfmittelverdächtige Gegenstände finden, hat er die Arbeiten sofort zu
unterbrechen und die zuständigen Behörden zu verständigen. In Abstimmung mit diesen
Behörden und nach entsprechender Beauftragung durch den AG hat der AN auf Kosten
des AG den Boden erneut zu untersuchen und etwaige Kampfmittel zu beseitigen.
04.27.
Der AG ist berechtigt, kostenfrei Gerüste des AN für Werbemaßnahmen im eigenen
Namen und für eigene Rechnung zu benutzen. Entsprechendes gilt für den von dem AN
gegebenenfalls errichteten Bauzaun.
04.28.
Für die Weiterarbeit bei Frost sind erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Kosten sind in
die Angebotspreise mit einzukalkulieren.
04.29.
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte arbeitstäglich zu erstellen und diese dem hierfür
vom AG bestimmten Vertreter zur Kenntnisnahme unverzüglich vorzulegen. Dieser hat die
Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt, eine vom Inhalt
des Bautagesberichts abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht zu vermerken. Der AG erhält jeweils unverzüglich eine Ausfertigung der Bautagesberichte.
Die Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten
Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der
Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn
und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit
mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere
Vorkommnisse.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine etwaigen Nachunternehmer vorstehende
Pflichten ebenfalls erfüllen.
04.30.
Durch den AG werden auf dessen Anordnung regelmäßig oder bei Bedarf Baubesprechungen
(Jour fixe) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch
ausreichend bevollmächtigte und informierte Vertreter teilzunehmen.
04.31.
Alle Materialien, die Oberflächen aller Roh- und Ausbaugewerke, Beläge, Beschläge,
Farben, Maschinen, Inneneinrichtungen usw. sind auf Wunsch des AG mindestens sechs
Wochen vor Bestellung, in jedem Falle aber in entsprechender Zeit vor der vorgesehenen
oder notwendigen Ausführung beim AG zur Bemusterung unter Beifügung von Prüfzeugnissen,
Zeichnungen, Prospekten, Referenzen usw. vorzulegen und vom AG schriftlich genehmigen
zu lassen. Der AG behält sich vor, die Bemusterung in einem Termin als Gesamtbemusterung
oder auf mehrere Termine verteilt durchzuführen. Die Verantwortung
und Haftung des AN für die Ordnungsmäßigkeit seiner Leistungen wird hierdurch nicht
eingeschränkt.
Bei Mustern, die für die Gestaltung bzw. architektonische Durchbildung von Einzelbauteilen
oder des Gesamtobjektes notwendig sind, können vom AG Alternativen hinsichtlich
der Farbgebung, Formgebung und Oberflächenmaterialien verlangt werden.
Sämtliche Leistungen hierfür sind im Vertragspreis enthalten.
04.32.
Der AN hat seine Leistungen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu erbringen.
Diese sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Dem AN bleibt es freigesteilt,
nach schriftlicher Erlaubnis des AG auch außerhalb dieser Zeiten Leistungen zu erbringen,
dann allerdings hat er keinen Anspruch auf eine Sondervergütung.
04.33.
Im Rahmen der Leistungserbringung ist der AN verpflichtet, den gegebenenfalls erforderlichen
Kontakt mit dem Mieter oder einem Vertreter des AG eigenständig herbeizuführen,
sofern dies für die Leistung erforderlich ist. Die Ausführungstermine stimmt der AN eigenverantwortlich
mit dem AG oder dem verantwortlichen Planungsbüro ab. Sofern notwendig,
muss der AN den Zugang zu den Objekten und Anlagen des AG eigenständig organisieren
und planen.
04.34.
Der AN verpflichtet sich, ein von ihm angenommenes Mieterverschulden dokumentiert an
den AG weiterzugeben. Die Dokumentation erfolgt in Form von Fotos sowie einer Beschreibung
des Schadensherganges einschließlich einer etwaigen Aussage des Mieters.
04.35.
Der AN hat sicherzustellen, dass das durch ihn eingesetzte Personal jederzeit ein einwandfreies
Bild des Unternehmens des AG gewährleistet. Der AN stellt sicher und weist
auf Verlangen nach, dass das eingesetzte Personal im Hinblick auf Aufgabenbereich und
Ortskenntnisse ausreichend geschult ist.
04.36.
Der AN hat den AG schriftlich über Maßnahmen zu benachrichtigen, die aufgrund von
Änderungen der rechtlichen Bestimmungen sowie gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen
erforderlich werden. Der AN hat den AG auch über wesentliche technische Weiterentwicklungen
zu informieren und dem AG Empfehlungen, die der Kostenoptimierung dienen,
zur Verfügung zu stellen.
04.37.
Handelt es sich bei der vom AN auszuführenden Leistung um die Beseitigung eines
sogenannten Versicherungsschadens, so hat der AN den Schaden sowie die Schadensbeseitigung
nach den nachfolgenden Vorgaben zu dokumentieren:
a) Die Entstehung des Schadens ist zu beschreiben und soweit notwendig und möglich
durch die Angaben der Mieter zu belegen. Gegebenenfalls ist eine Skizze anzufertigen.
b) Der eingetretene Schaden, das Schadensbild sind durch nachvollziehbare Fotos festzuhalten.
Dabei muss der Schaden deutlich sichtbar abgebildet und insgesamt erkennbar
sein. Auf Größenverhältnisse ist zu achten.
c) Der Leistungsaufwand zur Beseitigung des Schadens ist detailliert aufzuführen und zu
begründen. Etwaige Stundenaufstellungen müssen den Anforderungen der Ziff. 07
entsprechen.
d) Der Abrechnung sind die oben genannten Nachweise beizufügen.
05. Bedenken des AN
05.01.
Der AN ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Auftragnehmer oder des AG
selbstständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen,
dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind und etwaige Bedenken
hiergegen nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem AG unverzüglich nach Feststellung schriftlich
mitzuteilen.
05.02.
Der AN hat auch ihm überlassene Ausführungsunterlagen unverzüglich zu prüfen und ggf.
Bedenken gegenüber dem AG anzumelden, siehe auch Ziff. 03.05.
05.03.
Bedenken des AN gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 VOB/B sind schriftlich
– unter gleichzeitiger Vorlage wirtschaftlich gleichwertiger, soweit möglich nicht Kosten
erhöhender Alternativen – so rechtzeitig vorzutragen und zu begründen, dass hierdurch
– soweit möglich – Verzögerungen nicht entstehen.
06. Vergütung des AN
06.01.
Die vertraglich vereinbarten Preise (Einheitspreise, Pauschalsummen, Stundenlohnsätze,
Selbstkosten) sind Preise für die Dauer der Bauzeit und der Vertragsausführung einschließlich
deren Abwicklung. Solange ist der AN sie gebunden. Eine Gleitklausel für Lohn-
, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart. Einheitspreise behalten auch
dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten.
06.02.
Mit dem Vertragspreis sind sämtliche mit der Bauausführung auf der Grundlage des
abgeschlossenen Vertrages nebst Bestandteilen einschließlich technischer Vorschriften
und der gewerblichen Verkehrssitte verbundenen Leistungen und Nebenleistungen, auch
jener gemäß VOB/C, sowie sämtliche mit der Erfüllung des Vertrages entstehenden Nebenkosten
des AN abgegolten. Ausgenommen sind nur diejenigen Leistungen (Mitwirkungen
und Beistellungen), die ausdrücklich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder nach dem jeweiligen Einzelvertrag vom AG oder von einem Dritten übernommen
werden.
Die Preise umfassen sämtliche erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die zu
einer umfassenden, mangelfreien und vollständigen, schlüssel- und gebrauchsfertigen
Herstellung gehören oder nach der gewerblichen Verkehrssitte üblich sind, sodass nach
Fertigstellung dem AG das vertragsgegenständliche Werk zur vertraglich vorgesehenen
Nutzung betriebsbereit und funktionsfähig übergeben wird. Mit inbegriffen sind auch solche
Leistungen, die in den Vertragsbestandteilen und Ausführungsunterlagen nicht ausdrücklich
erwähnt, jedoch notwendig sind, um ein funktionsgerechtes Bauvorhaben fertig
zu stellen.
06.03.
In den Vertragspreisen inbegriffen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals
des Bauherrn in Bedienung und Wartung der vom AN gelieferten und/oder montierten Anlagen,
für erforderliche Aufsichtsleistungen (Polier, Meister, Werkpolier, Geräteführer etc.)
sowie Transportkosten und Betriebsstoffe.
In den Vertragspreisen inbegriffen sind auch die Kosten für An- und Abfahrt, sowie die
Kosten für die Baustelleneinrichtung, die insb. auch Gerüste, Baustellensicherung, Nutzung
öffentl. Straßenlandes, Beschilderungen, Absperrungen, Beleuchtung, Reinigungsund
Streupflicht etc. umfasst, die für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich
sind, sofern hierfür im Einzelfall nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis
aufgeführt sind. Der AN hat dies in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Sämtliche Leistungen beinhalten die Kosten für die Lieferung und Montage der beauftragten
Materialien und Produkte, sowie die Abfuhr und Entsorgung von Müll, Schutt oder
sonstigem Abbruchmaterial entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
Die Kosten, die dem AN für die Vor- und Nachbereitung der Aufträge (Kontaktaufnahme
mit Mieter, Organisation des Zugangs, Dokumentation, etc.) entstehen, sind ebenfalls Bestandteil
der ausgeschriebenen Leistungen und sind in die Einheitspreise der einzelnen
Positionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt auch hierfür nicht.
06.04.
Sofern das Leistungsverzeichnis des AG eine Trennung von Lohn- und Materialkosten
vorsieht, umfassen die Materialkosten die Lieferung frei Abladestelle einschließlich aller
Nebenkosten, jedoch ohne Abladen. Die Lohnkosten umfassen auch das Abladen und Lagern
des Materials.
Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen, Leistungen, Anlagen und/oder Einbauten
gefordert wird, so gelten die Positionspreise auch für Wartung, Pflege, Bedienung und
dergleichen.
06.05.
Der AN übernimmt die Kosten und Gebühren für vorgeschriebene Leistungsmessungen
und/oder Abnahmen, die durch den TÜV und den VDS, VDI sowie VDE durchgeführt werden
einschließlich der Kosten von Wiederholungsmaßnahmen infolge Mängelfeststellungen.
Der AN hat sich gegebenenfalls vor Vertragsabschluss über die zu erwartenden Kosten
und Gebühren zu informieren, unabhängig davon, ob in den Vertragsbestandteilen
und -grundlagen des AG dazu Angaben enthalten sind.
Der AN trägt sämtliche dem AG durch eine berechtigte Abnahmeverweigerung entstehenden
Kosten, insbesondere Kosten und Gebühren der anderen an der Abnahme Beteiligten
wie der örtlichen Bauüberwachung, der Fachbauleitung, ggf. auch TÜV, VDS etc. sowie
sonstiger Sachverständiger und Behörden auf Grund dadurch erforderlicher weiterer Abnahmetermine.
06.06.
Die Preise umfassen auch etwaige witterungsbedingte Erschwernisse.
06.07.
Für Baustrom und Bauwasserentnahme durch den AN erfolgt – sofern dies vom AN
genutzt wird – ein prozentualer Abzug von der Brutto-Abrechnungssumme. Die Stromentnahme
für die Beleuchtung und Beheizung von Bauwagen und Containern ist gesondert zu
erfassen. Die Kosten sind vom AN zu tragen.
06.08. Soweit der AG eine Bauleistungsversicherung/Bauwesenversicherung abschließt, die das
Interesse des AN mit umfasst, werden dem AN entsprechend seinem Leistungsanteil mit
einem prozentualen Anteil der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht, siehe
auch Ziff. 17.03.
06.09.
Die Vertragspreise sind jeweils ohne Umsatzsteuer anzubieten. Die Höhe einer gegebenenfalls
zu berechnenden Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen
Bestimmungen.
06.10.
Der AN hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem AG
verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser
Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
Der AG darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen
vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der AN davon rechtzeitig
verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die
Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der AN auf
Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen
sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
06.11.
Sollte der AN (auch) Lieferungen erbringen, gilt darüber hinaus Folgendes:
Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt die Lieferung "frei Bestimmungsort"
ein. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungsund
sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem
Zustand an der vom AG genannten Empfangsstelle abgegolten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
Der AN wird seine Leistungen und Waren jeweils zu den günstigsten Konditionen im Hinblick
auf Menge, Qualität und Marktverhältnisse vergleichbare Waren und Leistungen anbieten.
Im Preis sind die Kosten für eventuell anfallende Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten,
die vom AN ohne Störung des laufenden Betriebs, erforderlichenfalls
auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zu erbringen sind, enthalten.
Für die Nutzung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder
sonstige Dokumente sind in der jeweils landesüblichen Sprache der vertragsschließenden
Stelle mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine und – soweit besonders vereinbart
– Versandanzeigen müssen enthalten:
a) Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftrags,
b) Nummer einer etwaigen Teillieferung,
c) Nummer und Datum des Lieferscheins,
d) Datum der Absendung,
e) Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie im Auftrag vermerkte Materialnummern
und Positionsnummern und
f) Versandart.
Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stundensätzen vereinbart, werden Reise- und
Wartezeiten sowie Reisekosten nicht gesondert vergütet.
07. Stundenlohnarbeiten
07.01.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den
AG mit Angabe der Stundensätze für die tätig werdenden verschiedenen Berufsgruppen
durchgeführt werden. Vor Ausführung der Stundenlohnarbeiten ist dabei auch eine schriftliche
Vereinbarung über den zu erwartenden Gesamtaufwand zu treffen, den der AN dem
AG nach Prüfung durch den AN mitteilt.
07.02.
Über Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung unverzüglich einzureichen und vom Projektleiter des AG abzeichnen zu lassen.
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis. Es bleibt dem
AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird nur Art und Umfang der erbrachten
Leistungen festgestellt.
07.03.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn diese vor Ausführung schriftlich durch
den AG beauftragt wurden und die Stundenlohnzettel nach Ausführung vom AG abgezeichnet
sind. Sie müssen alle für die Beurteilung der geleisteten Arbeiten notwendigen
Angaben enthalten, insbesondere:
a) das Datum der Arbeiten und der Erstellung des Stundenlohnzettels,
b) die Bezeichnung der Baustelle,
c) die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
d) eine genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung sowie nachvollziehbare Bauteilbeschreibungen,
e) Materialverbrauch, Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen
und dergleichen sowie Transportleistungen und Maschineneinsätze, soweit
eine Vergütung dieser Leistungen vereinbart ist,
f) die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
g) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht
enthaltenen Erschwernissen, soweit insoweit jeweils eine gesonderte Vergütung vereinbart
ist,
h) die Gerätekenngrößen.
07.04.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind im Stundenlohnsatz Aufsichtskosten, Wegegeld,
Auslösung und sonstige Lohnzuschläge einschließlich Handwerkszeug und Kleingeräte
enthalten.
07.05.
Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die im Stundenlohn berechneten
Arbeiten bereits in den Vertragsleistungen berücksichtigt sind oder zu deren Nebenleistungen
gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel
schriftlich bestätigt sind. Zahlungen sind zurückzuerstatten.
07.06.
Die Rechnung über Stundenlohnarbeiten ist getrennt von den Rechnungen über die
sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den vereinbarten Stunden- und Mengenverrechnungssätzen
zu gliedern. Die Lohnkosten bzw. die Stundenverrechnungssätze müssen
entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufsbezeichnungen aufgegliedert werden.
08. Leistungsänderungen
08.01.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsänderungen anzuordnen oder zusätzliche
Leistungen zu verlangen. Diese hat der AN auf Verlangen des AG auszuführen.
08.02.
Eine Leistungsänderung/zusätzliche Leistung liegt vor, soweit der AG nach Vertragsschluss
die Ausführung geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen verlangt, die über die
schlüsselfertige und funktionsbereite Ausführung der Leistung nach den vorliegenden Vertragsgrundlagen,
die mit dem vorliegenden Vertragsabschluss Vertragsinhalt werden, hinausgehen.
08.03.
Die Ausübung des Rechts des AG, Änderungen der Bauumstände, Bauzeit bzw. Ausführungsfristen
anzuordnen, welches ihm nicht zusteht, soweit eine solche Anordnung einen
unangemessenen Eingriff in die betriebliche Disposition des AN darstellt und diesem nicht
zumutbar ist, führt nur dann und nur insoweit zu einer Erhöhung der Vergütung des AN,
als der AN dem AG unverzüglich nach Anordnung tatsächliche Mehrkosten aufgrund der
Anordnung schriftlich nachweist. Im Übrigen bleiben entsprechende Anordnungen des AG
ohne Auswirkungen auf die Vergütung des AN.
08.04.
Sofern der AG Leistungsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen verlangt, hat der AN
umgehend unentgeltlich ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen, aus dem sich
ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Auftraggebers
führen und welche Auswirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden. Das
Nachtragsangebot muss dementsprechend mindestens folgende Angaben enthalten:
a) In dem Nachtragsangebot muss dargestellt werden, inwiefern die auszuführende
Leistung von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder es sich um eine
zusätzliche Leistung handelt.
b) Der AN hat die erfolgten Anordnungen des AG genau zu bezeichnen.
c) In dem Nachtragsangebot müssen die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den
Bauablauf sowie sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert
werden. Grundlage hierfür muss in jedem Fall ein aktueller Detailterminplan
sein, der nicht älter als zwei Wochen sein darf. Sofern der AN gravierende terminliche
Auswirkungen – auch hinsichtlich Drittgewerken, soweit der AN dies aus seiner Sicht
beurteilen kann – befürchtet, hat er einen gesonderten, detaillierten Terminplan vorzulegen,
aus dem sämtliche terminliche Einflüsse der Anordnung einschließlich der
aus seiner Sicht zu ändernden Termine festzustellen sind.
d) In dem Nachtragsangebot müssen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/
zusätzlichen Leistung angegeben werden. Dies gilt auch für Kosten für eine etwaige
Bauzeitverlängerung und Beschleunigungsmaßnahmen.
e) Die Berechnung und Darstellung der Vergütung müssen die Anforderungen dieser
Ziff. 08 und der Ziff. 06 und 21 erfüllen.
08.05.
Die Vergütung für solche geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich grundsätzlich
nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B mit der Maßgabe, dass der AN dem AG grundsätzlich
vor Beginn der Ausführung ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot
vorzulegen hat.
08.06.
Der AN hat dem AG unverzüglich nach der Anordnung bereits vor Erstellung des Nachtragsangebotes
schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit es dadurch zu zeitlichen Verzögerungen
einzelner, im Bauzeitenplan genannter Termine einschließlich sämtlicher Fertigstellungstermine
kommen wird.
08.07.
Wenn der AN durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen
der Ausführungsfristen und -termine nicht spätestens bei Vorlage seines Nachtragsangebotes
mitteilt, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit
aufgrund der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es
sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
08.08.
Die Nachtragspreise sind auf der Grundlage der Urkalkulation, ggf. der vertraglichen
Einheitspreise und der tatsächlichen Mehr- und Minderkosten sowie unter Berücksichtigung
etwaiger Überdeckungen bei den Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten
zu ermitteln. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden auf die Auftragssumme
gewährte Nachlässe auch bei der Vereinbarung eines neuen Preises für Nachtragsleistungen
berücksichtigt. Auch Skontovereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, soweit
nichts Abweichendes vereinbart wird.
08.09.
Die Vereinbarung einer Nachtragsvergütung ist vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf
schriftliches Verlangen des AG hat der AN die Ausführung ausnahmsweise auch schon ohne
Vergütungsvereinbarung zu beginnen, soweit der AG dies ausdrücklich verlangt. Die
Vertragsparteien sollen die geänderte bzw. zusätzliche oder geminderte Vergütung und
etwaige terminliche Auswirkungen in diesem Fall nachträglich innerhalb einer angemessenen
Frist unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer 08 vereinbarten Vergütungsmaßstabes
festlegen. Dem AN steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der AG die Vereinbarung
ohne sachlichen Grund ernsthaft und endgültig verweigert oder der Anspruch rechtskräftig
festgestellt ist.
08.10.
Auf Verlangen des AG hat der AN seine für die Bildung der Preise erforderliche Urkalkulation
nach Vertragsschluss in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. In der Kalkulation
müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen sein: Summe der Einzelkosten der
Teilleistungen, aufgegliedert in Materialkosten und Lohnkosten, Summe der Baustellengemeinkosten,
Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis, Gewinn. Bei Meinungsverschiedenheiten
über eine Nachtragsvergütung ist der AG berechtigt, in die Urkalkulation Einsicht
zu nehmen, um die Preisermittlung des AN aus der Auftragskalkulation nachvollziehen zu
können. Der AG hat die Öffnung des Umschlags mit der Urkalkulation dem AN rechtzeitig
anzukündigen, um ihm Gelegenheit zu geben, der Öffnung beizuwohnen. Der AG darf die
Urkalkulation nur für die Belange dieses Vertrages verwenden, insb. zur Vorlage in einem
Rechtsstreit oder zur Überprüfung durch einen vom AG mit der außergerichtlichen Überprüfung
beauftragten Sachverständigen.
08.11.
Der AG ist auch berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme
von Teilleistungen zu verringern. Die Vergütung des AN für den entfallenen Teil der Leistung
bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Der AN ist verpflichtet, die Vergütungsminderung
zu berechnen und dem AG auf Verlangen auch schon vor dessen Entscheidung über
die Herausnahme einen prüfbaren Vorschlag zu unterbreiten.
08.12.
Der AG ist auch berechtigt, Änderungen der Bauumstände, Bauzeit bzw. Ausführungsfristen
anzuordnen, es sei denn, eine solche Anordnung stellt einen unangemessenen Eingriff
in die betriebliche Disposition des AN dar und ist ihm nicht zumutbar.
08.13. Neue Preise aufgrund Nachtragsvereinbarungen sind nach oben begrenzt durch den
ortsüblichen Marktpreis für diese Leistungen. Die vereinbarten Preise für den ursprünglich
vereinbarten Leistungsumfang bleiben unberührt.
09. Termine und Ausführungsfristen
09.01.
Möglichst noch vor Vertragsabschluss, hilfsweise unverzüglich danach, hat der AN einen
Bauzeitenplan, der sich am Generalablaufplan des AG zu orientieren hat, einzureichen und
mit dem AG abzustimmen. Alle vereinbarten Termine (Anfangstermin, Zwischentermine,
Fertigstellungstermin) sind verbindliche Vertragstermine. Der AG ist berechtigt, nach billigem
Ermessen gemäß § 315 BGB weitere, nicht unter Vertragsstrafe stehende Zwischentermine,
die sich nicht unmittelbar aus dem Bauzeitenplan ergeben, festzulegen. Fertigstellungstermine
sind verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B.
09.02.
Der AG ist berechtigt, Terminplanänderungen vorzunehmen, soweit dies im Rahmen des
Bauablaufs für die Gesamtbaumaßnahmen notwendig wird. Der AN ist über diese Terminänderungen
rechtzeitig zu unterrichten. Werden solche Terminplanänderungen im
Rahmen des Termin- und Ablaufplanes erforderlich, so sind neue Vertragsfristen zu vereinbaren.
Sollten die Vertragsparteien keine Einigung über neue Vertragsfristen erzielen,
ist der AG berechtigt, angemessene Termine nach billigem Ermessen festzulegen oder
durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen. Die Vertragsstrafenregelung bleibt davon
unberührt und gilt auch für die nun vereinbarten oder festgelegten Vertragsfristen.
09.03.
Hat der AN seine terminlichen Dispositionen auf über die normale tägliche Arbeitszeit
hinausgehende Mehrarbeit (wie verlängerte Schichten, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder
Feiertagsarbeit) abgestimmt, so trägt er das Risiko ihrer Durchführbarkeit. Notwendige
behördliche, nachbarliche und sonstige Genehmigungen sind insoweit Sache des AN.
09.04.
Soweit Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen gemäß Ziffer 08 zu zeitlichen
Verzögerungen führen, hat der AN hierauf in seinem Nachtragsangebot fristgemäß schriftlich
hinzuweisen, und zwar unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen
Verzögerungsdauer. Versäumt der AN diesen Hinweis, ist jeder Anspruch
des Auftragnehmers auf Verlängerung der Bauzeit ausgeschlossen, es sei denn die Notwendigkeit
der Verlängerung ist offenkundig.
09.05.
Hat der AN einen Anspruch auf Verlängerung von Ausführungsfristen, so hat er dem AG
unverzüglich und unentgeltlich eine prüfbare Schätzung vorzulegen, um welchen Zeitraum
sich der Fertigstellungstermin verschiebt, wobei die von ihm pflichtgemäß zu erbringenden
Leistungen zur Aufholung der Verzögerung zu berücksichtigen sind.
Der AN wird dem AG ferner unentgeltlich den Aufwand darlegen und betragsmäßig benennen,
der erforderlich wäre, um das Bauvorhaben ungeachtet der Umstände, auf die
der AN die Verschiebung des Fertigstellungstermins stützt, doch noch zu dem vertraglich
vereinbarten Termin fertig zu stellen. Soweit eine solche rechtzeitige Fertigstellung technisch
nicht mehr erreichbar ist, hat der AN den Aufwand für die maximal mögliche Beschleunigung
des Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmäßig zu benennen.
Der AG kann in diesem Falle die vom AN benannten Beschleunigungsmaßnahmen ganz
oder teilweise als zusätzliche bzw. geänderte Leistungen in Auftrag geben, wobei Ziffer 08
dieses Vertrages Anwendung findet.
10. Vertragsstrafe
10.01.
Im Falle einer vom AN zu vertretenen Verzögerung mit vereinbarten Vertragsfristen/
Vertragsterminen hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der vereinbarten
Netto-Auftragssumme je überschrittenen Werktag zu zahlen. Für die Vertragsstrafe wegen
der schuldhaften Überschreitung von verbindlich vereinbarten Zwischenterminen ist Bemessungsgrundlage
für die Vertragsstrafe die Vergütung, die auf den Leistungsanteil entfällt,
der zu dem jeweiligen Zwischentermin geschuldet ist. Tage, die bei der Überschreitung
des Anfangstermins bzw. von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, werden
bei weiteren Zwischenterminen bzw. dem Endtermin nicht noch einmal berücksichtigt.
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche
des AN verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden,
knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass
es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung
bedarf.
10.02.
Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe
nach insgesamt begrenzt auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der
AN lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch eingehalten,
beträgt die maximale Vertragsstrafe 3 % der Netto-Auftragssumme. Auch bei
Überschreitungen von Zwischenterminen und zusätzlich dem Endfertigstellungstermin ist
die Vertragsstrafe insgesamt auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Sonstige aus
dem Verzug resultierende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Eine verwirkte
Vertragsstrafe wird jedoch auf diese Schadensersatzansprüche des AG angerechnet.
10.03.
Der AN darf keine Preisabsprachen treffen. Wenn der AN oder die von ihm beauftragte
oder für ihn tätige Person aus Anlass der Vergabe dennoch nachweislich eine Abrede getroffen
hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, verpflichtet er sich
zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 3 % der Netto-Auftragssumme.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Dem AN bleibt
vorbehalten, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen.
10.04.
Die Vertragsstrafe kann jeweils von der nächst fälligen Zahlung, auch Abschlagszahlung,
abgezogen werden.
10.05.
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom AG bis zur Schlusszahlung geltend gemacht
werden.
11. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
11.01.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes
normalerweise gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht. Sie
sind von vornherein mit einzukalkulieren.
Unabhängig davon gelten Tage, an denen Temperaturen bis einschließlich minus 7ºC,
gemessen morgens um 9.00 Uhr, an der Baustelle herrschen, auch bei der Ausführung
von Erd- und Rohbauarbeiten nicht als Behinderung.
11.02.
Das Kündigungsrecht des AN nach § 6 Nr. 7 VOB/B ist ausgeschlossen, sofern die Unterbrechung
nicht länger als drei Monate andauert. In jedem Falle sind Schadensersatzansprüche
des AN ausgeschlossen. Vergütet werden nur die vom AN erbrachten Leistungen,
soweit sie mangelfrei sind und einen Gegenwert für den AG haben.
12. Verteilung der Gefahr
12.01.
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B wird ausgeschlossen.
12.02.
Anlagen und Einbauten, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis
zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu betreiben und zu überwachen.
12.03.
Bei Lieferungen des AN erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme. Der AG prüft bei
Abnahme nur stichprobenartig das Vorliegen oberflächlicher, offensichtlicher Mängel. Im
Übrigen ist er von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB befreit.
13. Eigene Arbeitskräfte des AN und Nachunternehmers
13.01.
Der AN erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
uneingeschränkt nachkommt, insbesondere versichert der AN das
Mindestentgelt an seine Arbeitnehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den einschlägigen
Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen
auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der AN stellt den AG von etwaigen
Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen
Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung
der Verpflichtungen des AN oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer
nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
13.02.
Der AN darf die beauftragten Leistungen nicht als Ganzes übertragen. Der AN ist verpflichtet,
bei etwaiger Weiterübertragung von Teilleistungen an Nachunternehmer die vorherige
schriftliche Zustimmung des AG einzuholen und die Bedingungen, die zwischen ihm
und dem AG vereinbart sind, auch dem jeweiligen Nachunternehmervertrag - soweit einschlägig
zu Grunde zu legen.
13.03.
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen
zur Zahlung von Mindestlohn, Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrerseits eine Freistellungserklärung
nach § 48b EStG beibringen. Der AG darf der Beauftragung widersprechen, sofern begründete
Zweifel hinsichtlich der vorgenannten Voraussetzungen bestehen. Wird ohne
Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des AG eine Leistung an Nachunternehmer übertragen,
ist der AG berechtigt, nach ergebnislosem Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist den Vertrag gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B mit sofortiger Wirkung aus wichtigem
Grund zu kündigen.
13.04.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür
vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Der AG ist weiterhin berechtigt,
Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen
Nachunternehmers zu verlangen.
13.05.
Der AN hat die von ihm beauftragten Nachunternehmer zu verpflichten, vor einer etwaigen
beabsichtigten Weitergabe von Nachunternehmerleistungen die vorherige schriftliche
Zustimmung des AG einzuholen. Der AN steht für einen etwaigen Verstoß dagegen ein.
13.06.
Der AN hat sicherzustellen, dass er und gegebenenfalls von ihm mit Zustimmung des AG
beauftragte Nachunternehmer ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen
Union einsetzt oder nur solche Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern, die im Besitz einer gültigen
Arbeitserlaubnis sind. Er hat zudem sicherzustellen dass eine jederzeit vorhandene
Vertretung durch deutschsprachige Vorarbeiter gegeben ist. Die Arbeitserlaubnisse sind
dem AG vorzulegen. Liegt keine gültige Arbeitserlaubnis vor oder erlischt eine bestehende
Arbeitserlaubnis infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von
der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. Zur Verhinderung
illegaler Beschäftigung und zur Einhaltung des Verbotes der Arbeitnehmerüberlassung im
Baugewerbe (§ 1 b AÜG) ist es dem AN untersagt, Leiharbeitskräfte zu beschäftigen und
auf der Baustelle einzusetzen.
Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der AG berechtigt, neben seinem Anspruch auf Ersatz
aller ihm hierdurch entstandenen Schäden, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der AN hat
diese Verpflichtungen an seine Nachunternehmer vollumfänglich weiterzugeben. Vorstehendes
gilt auch, wenn der AN gegen das Gesetz zum Verbot der Schwarzarbeit verstößt.
Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Nichtbeachtung
dieser Verpflichtungen resultieren.
13.07.
Unbeschadet etwaiger Kündigungsrechte hat der AN bei einem schuldhaften Verstoß
gegen eine der Verpflichtungen in Ziffer 5.6 eine Vertragsstrafe in Höhe von 750,- Euro
für jeden Einzelfall (einzelner Arbeitnehmer) und jeden Verstoß zu zahlen.
13.08.
Der AN ist verpflichtet, in den Verträgen mit allen seinen Nachunternehmern eine Bestimmung
aufzunehmen, die den AG berechtigt, auf sein Verlangen hin in die vertraglichen
Rechte und Pflichten gegenüber dem Nachunternehmer einzutreten. Der AN verpflichtet
sich, dem AG die Einhaltung dieser Bestimmung auf Verlangen nachzuweisen.
14. Regelung zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
14.01.
Ist die Nutzung von öffentlichem Straßenland für die Durchführung von Bauleistungen
erforderlich, gilt das „Berliner Straßengesetz (BerlStrG)“ vom 13. Juli 1999 in der bei Einzelvertragsschluss
gültigen Fassung.
14.02.
Die Beantragung zur Sondernutzung erfolgt durch den AN. Die benötigte Fläche wird vom
AN ermittelt und erforderlichen Falls mit dem AG abgestimmt.
14.03.
Das Entgelt für die Nutzung wird vom AG verauslagt und – bei einer Mehrzahl von Nutzern
(Auftragnehmern) im Umlageverfahren entsprechend dem Verhältnis der genutzten Flächen
dem AN in Rechnung gestellt.
14.04.
Alle der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bedingungen,
Nebenleistungen und sonstigen Auflagen werden vom AN anerkannt und deren Einhaltung
zugesagt.
14.05.
Vor Beginn der Nutzung erfolgt eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der Genehmigungsbehörde,
dem AN und möglichst dem AG, zwecks Erstellung einer verbindlichen Zustandsniederschrift.
Die Niederschrift ist von allen Beteiligten durch Unterschrift anzuerAllgemeine
kennen. Später auftretende Schäden gehen voll zu Lasten des AN.
14.06.
Die Kosten der Straßenlandsondernutzung einschließlich der Nebenkosten, wie die
Baustellensicherung und sonstige der ortsabhängigen Auflagen und Bedingungen der Genehmigung
sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert
vergütet.
15. Umweltschutz
15.01.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die
Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
15.02.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten
hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15.03.
Der AN hat die Anforderungen des AG hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz
einzuhalten. Soweit in der Spezifikation gefordert, muss der AN ein Qualitätsmanagementsystem
entsprechend DIN EN ISO 9001:2000 oder TL 9000 nachweisen und Daten
zu den im TL 9000 Quality Management System Measurements Handbook beschriebenen
Metriken bereitstellen.
15.04.
Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(ElektroG) einzuhalten und die sich daraus für den AG ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen
und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei deren Erfüllung zu unterstützen.
Er verpflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für den AG kostenfrei die Herstellerkennzeichnung
gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach der Vorgabe des AG auf den Vertragsgegenstand
aufzubringen sowie den jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem Symbol gemäß
§ 7 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 des ElektroG nach der Vorgabe des
AG zu kennzeichnen.
15.05.
Der AN ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung
von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis
über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Kommt der AN dieser Verpflichtung
nicht nach, ist der AG berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des AN nach
Ablauf einer angemessenen Frist vornehmen zu lassen.
16. Leistungsverweigerung
16.01.
Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dem er das Recht
geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung des Leistungsverweigerungsrechts
oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, dieses Recht
durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Die Kosten der
Sicherheit sind vom leistungsverweigernden bzw. zurückbehaltenden Vertragspartner zu
tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts
nicht berechtigt war.
Sicherheit ist mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten, die den Anforderungen
nach Ziff. 24.03 entspricht.
16.02. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind nur in dem Umfang von der die Sicherheit stellenden
Vertragspartei zu tragen, in dem Verhältnis die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs-
bzw. Zurückbehaltungsrechtes unberechtigt war. Die verbleibenden Kosten
der Sicherheitsleistung hat die das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
behauptende Vertragspartei zu tragen.
16.03.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch dann, wenn der AN den
Vertrag wegen Verzuges des AG kündigen will und der AG den Verzug bestreitet; der AG
kann dann die Kündigung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar auch noch innerhalb
einer Frist von zwei Wochen, nachdem die Kündigung dem AG zugegangen ist.
Der AN kann in diesem Fall die Sicherheitsleistung ablehnen und Zahlung verlangen, sofern
er Sicherheit für einen entsprechenden Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch
durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechend Ziff. 24.03 leistet.
17. Haftung
17.01.
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle dieses Vertrages oder seiner Anlagen
Abweichendes geregelt ist, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung
umfasst alle Schäden, die aus dem Verantwortungsbereich des AN herrühren, wobei
auch Feuer, Diebstahl, Frost, Wasser, Beschädigungen durch Dritte oder sonstige Ursachen
erfasst sind. Die Haftung umfasst auch sämtliche Folgeschäden.
17.02.
Der AN hat dem AG spätestens zwölf Werktage nach Vertragsabschluss schriftlich einen
Nachweis über den Abschluss und die fristgemäße Zahlung einer Haftpflichtversicherung
gemäß nachfolgend vereinbartem Deckungsumfang zu erbringen und deren Aufrechterhaltung
während der Vertragsdauer nachzuweisen. Mit dieser Versicherung sind alle gesetzlichen
und die dem AN vertraglich obliegenden Pflichten ausreichend zu versichern. Die
Versicherung hat sich auch auf bauseits gelieferte Materialien zu erstrecken. Die Deckungssummen
müssen folgende Beträge je Schadensfall erreichen:
a) Personenschäden in Höhe von 5 Mio. €
b) Sachschäden in Höhe von 2 Mio. €
c) Vermögensschäden in Höhe von 2 Mio. €
Der AN tritt hiermit die sich aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Ansprüche sicherheitshalber
an den AG ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der AN bleibt jedoch,
solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle
Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der AN hiermit
die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten.
17.03.
Soweit der AG eine Bauleistungsversicherung/Bauwesenversicherung abschließt, die das
Interesse des AN mit umfasst, werden dem AN entsprechend seinem Leistungsanteil 1,34
‰ der Bruttoabrechnungssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Der
Selbsteinbehalt beträgt für den AN maximal 10 % der Schadenssumme, aber minimal
250,00 € pro Schadensfall. Hat der AG keine Bauleistungsversicherung/
Bauwesenversicherung abgeschlossen, so hat der AN auf Verlangen des AG eine
Bauleistungsversicherung mit ausreichender Deckung nach den Allgemeinen Bedingungen
für Bauleistungsversicherungen von Gebäuden abzuschließen.
Der AG ist bei schuldhaftem Verhalten des AN nicht verpflichtet, Ansprüche gegen den
Versicherer im Interesse des AN selbst geltend zu machen. In diesem Falle hat er auf Verlangen
des AN diesen zu bevollmächtigen, die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis
verfolgen zu dürfen. Werden Versicherungsansprüche wegen schuldhaften Fehlverhaltens
des AN in dessen Interesse geltend gemacht, werden die Kosten der Geltendmachung
und die Selbstbeteiligung vom AN getragen.
17.04.
Der AG behält sich vor, während der Dauer des Vertrages eine Erhöhung der Deckungssummen
der vom AN abzuschließenden Versicherungen oder den Abschluss weiterer Versicherungen
zu verlangen. Die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten wird der AG dem
AN auf Nachweis ersetzen.
17.05.
Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass das Leben, das Eigentum und sonstige Rechte des
AG oder Dritter nicht verletzt werden. Er ist für seine Handlungen und seine UnterlassunAllgemeine
gen, für die Einhaltung sämtlicher bei seiner Leistungserbringung durch ihn zu beachtenden
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie für die von ihm am Bauvorhaben
Beschäftigten, insbesondere seine Bevollmächtigten, seine Erfüllungsgehilfen, Sub- und
Nachunternehmer und sonstigen Beauftragten sowie deren Gehilfen, Vertreter und Beauftragte,
verantwortlich und haftbar.
Sofern sich der AN bei der Ausführung seiner Leistungen der Hilfe der Bediensteten und
Beauftragten des AG ohne dessen schriftliche Zustimmung bedient, ist er für deren Handlungen
und Unterlassungen allein verantwortlich.
Die Haftung des AN umfasst weiterhin alle Schäden, auch Folgeschäden, die aus dem Verantwortungsbereich
des AN herrühren, unabhängig davon, ob hierfür letztlich die vom AG
abgeschlossene Bauleistungsversicherung eintritt.
17.06.
Der AN stellt den AG und seinen Architekten, Bauleiter und sonstige Beauftragte von allen
Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben frei, soweit
diese nicht durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden
sind. Dies gilt für Schäden an Personen und Sachen, insbesondere am Baugrundstück, an
Nachbargrundstücken und –gebäuden sowie Wohnungen, am Grundwasser, an Straßen
und Gehwegen. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte übernimmt der AN für den AG
die Abwehr aller derartigen Ansprüche auf eigene Kosten und veranlasst alle hierfür erforderlichen
Maßnahmen.
17.07.
Der AN kann sich gegenüber dem AG nicht darauf berufen, dass er bei der Auswahl seiner
Verrichtungsgehilfen und bei deren Überwachung die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.
17.08.
Der AN ist allein für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle
und ihrer Nebenanlagen verantwortlich. Der AN hat alle dafür im Bereich der Baustelle
und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen und Auflagen in seiner Verantwortung
durchzuführen.
Er hat den von ihm benannten verantwortlichen Fachbauleiter vor Beginn der Arbeiten
ausdrücklich über dessen Verkehrssicherungspflicht zu belehren. Eine entsprechende Bauleitererklärung
ist vom AN als auch vom verantwortlichen Fachbauleiter zu unterzeichnen
und an den AG zurückzusenden. Etwaige Anweisungen des AG hat der AN im Rahmen der
ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten stets zu beachten.
17.09.
Den AG trifft gegenüber dem AN keine eigene Überwachungs- und / oder Verkehrssicherungspflicht,
und zwar auch dann nicht, wenn sich der AG die Bauleitung oder Oberaufsicht
vorbehält. Der AN kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend
überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder
beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch
den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
17.10.
Unfälle und Schäden auf der Baustelle hat der AN dem AG unverzüglich mündlich bzw.
telefonisch anzuzeigen und zusätzlich spätestens innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Der AN hat unverzüglich seine Versicherung zu informieren.
17.11.
Soweit der AN für einen Schaden aufgrund der Regeln der Produkthaftung verantwortlich
ist, verpflichtet er sich, den AG von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
18. Kündigung
18.01.
Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der AN seine
Leistung so abzuschließen, dass der AG die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen
und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Bei einer Kündigung
durch einen der Vertragspartner - unabhängig vom Anlass der Kündigung - hat der
AN die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen und gefertigten Arbeitsunterlagen
sowie sonstige Dokumente unverzüglich an den AG herauszugeben.
18.02.
In jedem Fall der Kündigung ist der AG berechtigt, nicht verpflichtet, in die vom AN
geschlossenen Nachunternehmerverträge einzutreten.
18.03.
Der AG ist insbesondere dann berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
a) soweit ihm die Durchführung des Bauvorhabens seitens der Behörden untersagt wird
oder das Bauvorhaben aus anderen Gründen nicht zur Durchführung kommt;
b) wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss
oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen
Vorteile (im Sinne der §§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder gewährt hat.
Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von
ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile der
vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen
oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Nr. 3, 5, 6 und 7 VOB/B entsprechend;
c) der AN gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des
Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße
trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht
unterlässt;
d) der AN ohne angemessenen Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht;
e) der AN die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen
erscheint;
f) der AN es unterlässt, einer bindenden Weisung des AG nachzukommen oder
g) der AN nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt.
18.04.
Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund steht dem AN eine Vergütung nur für
die bis zum Zugang der Kündigungserklärung mangelfrei sowie vertragsgerecht erbrachten
und bis dahin vom AG verwerteten Leistungen zu.
18.05. Eine Teilkündigung gemäß § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B muss sich nicht auf das Gewerk
insgesamt richten, sondern kann auf räumlich oder technisch gegenüber den nicht gekündigten
Leistungen eindeutig abgrenzbare Teilleistungen begrenzt werden.
19. Aufmaß
19.01.
Bei Vereinbarung von Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung der Vergütung des AN auf
der Grundlage des Aufmaßes der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Bei Vereinbarung
von Pauschalpreisen oder sonstigen Preisabsprachen haben die Parteien zur Feststellung
und Dokumentierung der erbrachten Leistungen sowie zur Vorbereitung der Abnahme
ebenfalls ein Aufmaß nach den folgenden Maßgaben zu erstellen.
19.02.
Das Aufmaß ist zwischen AN und AG gemeinsam zu erstellen und von beiden zu unterzeichnen.
19.03.
Der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von mindestens zehn Werktagen einen Termin zur
Erstellung des Aufmaßes zu benennen. Erscheint der AG zu diesem Termin nicht und leistet
er einer Aufforderung zur Aufmaßerstellung innerhalb einer schriftlich zu setzenden
angemessenen Nachfrist keine Folge, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines
gemeinsamen Aufmaßes. Dem AG bleibt es aber auch in diesem Fall unbenommen, das
Aufmaß auf seine Richtigkeit nachzuprüfen.
19.04.
Insbesondere für Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur noch schwer
feststellbar sind, haben die Parteien ein diese Leistungen betreffendes Aufmaß unverzüglich
zu erstellen. Bei derartigen künftig verdeckten oder sonst künftig schwer überprüfbaren
Leistungen hat der AN rechtzeitig vor Weiterführung der Arbeiten durch ihn oder Dritte
dem AG die Notwendigkeit eines Aufmaßes für die betroffenen Leistungen schriftlich
mitzuteilen. Kann die Terminfrist aus Ziff. 19.03 angesichts der Vertragstermine oder
sonstiger Umstände auf dem Bauvorhaben nicht erreicht werden, so hat der AN dem AG
unverzüglich unter Benennung der Umstände und dem vorhandenen Zeitraum für die
Aufmaßerstellung schriftliche Terminvorschläge anzubieten.
20. Abnahme
20.01.
Der AN hat dem AG die Fertigstellung von Teilleistungen und die Gesamtfertigstellung
jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, die Ordnungsund
Vertragsgemäßheit dieser Leistungen zu prüfen. Der AG wird vor der Abnahme eine
baubegleitende Qualitätskontrolle durchführen, die sich insbesondere auf die Prüfung der
Vertragsgemäßheit aller Bauleistungen bezieht. Ergeben sich Mängel, hat der AN diese
unverzüglich zu beheben. Durch die baubegleitende Qualitätskontrolle wird der AN von
seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm zu erbringenden Bauleistungen nicht
entlastet, etwaige Feststellungen des AG haben keine Abnahmewirkung.
20.02.
Die Leistungen des AN werden nur förmlich abgenommen. Die Abnahme wird weder durch
eine frühere Benutzung oder Ingebrauchnahme, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme
noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung ersetzt. Fiktive Abnahmen
im Sinne von § 12 Abs. 5 VOB/B und Teilabnahmen im Sinne von § 12 Abs. 2 VOB/B sind
ausgeschlossen.
Die förmliche Abnahme ist durch den Projektverantwortlichen/Projektleiter des AG und
den AN durchzuführen. Es ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in dem alle festgestellten
Mängel, die Fristen für deren Beseitigung sowie der Beginn und das Ende der Gewährleistungsfrist
aufzuführen sind. Die Niederschrift ist von dem AG und dem AN, gegebenenfalls
von deren berechtigten Vertretern zu unterschreiben.
20.03.
Erfolgt eine Abnahme trotz vorhandener und vorbehaltener Mängel, so sind diese unverzüglich
zu beseitigen. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.
20.04.
Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des AN
wesentliche Mängel aufweisen.
Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann
vor, wenn nicht alle Unterlagen und Dokumente gemäß Ziff. 20.06 spätestens bei Abnahme
vorgelegt werden.
Die Abnahme setzt außerdem das Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme des
Gebäudes erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen voraus. Die entsprechend vorzulegenden
Bescheinigungen dürfen keine Vorbehalte enthalten, die die Funktionsfähigkeit
und uneingeschränkte Nutzung betreffen.
Sofern erforderlich ist zudem Abnahmevoraussetzung, dass der AN zum Zeitpunkt der abschließenden
Fertigstellung gemäß der maßgeblichen Landesbauordnung gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde angezeigt hat, dass die Nutzungsvoraussetzungen gemäß Landesbauordnung
vorliegen.
20.05.
Der AN hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen
für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden
Kosten zu übernehmen.
20.06.
Zur Abnahme sind dem AG entsprechend der geschuldeten Leistung folgende Unterlagen
und Dokumente zu übergeben:
a) alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen und hierfür besonders
bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) für diejenigen
Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen;
b) alle Bedienungs- und Pflegeanleitungen und Handbücher für alle technischen Anlagen;
c) Herstellerbescheinigungen, Fabrikatsangaben;
d) alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen
etc.;
e) aktuell gültige Bestands- und Revisionspläne aller baulichen Anlagen einschließlich
Kalt- und Warmwasserleitungen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Elektroanlagen,
Abwasserleitungen, Beförderungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Werkstattzeichnungen
aller technischen Anlagen;
f) alle erforderlichen Nachweise über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Datenverarbeitung beim AG.
Sollte sich die Übergabe eines oder mehrerer der vorgenannten Dokumente verzögern,
ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, so hat der AG das Werk schon vor Übergabe der
entsprechenden Dokumente abzunehmen, wenn der AN ihm schriftlich wichtige Gründe
für die vorzeitige Abnahme benennt und dabei auch nachweist, dass der AN die Verzögerung
nicht zu vertreten hat. Die Abnahme findet sodann spätestens 14 Tage nach Eingang
der vorgenannten schriftlichen Anzeige durch den AN statt, wenn auch im Übrigen alle
vertraglichen und gesetzlichen Abnahmevoraussetzungen vorliegen.
20.07.
Der Schluss-Abnahmeschein der Bauaufsichtsbehörde wird vom AN beantragt.
20.08.
Bei Bedenken gegen die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen kann der AG vom
AN auch die Vorlage von Nachweisen, gegebenenfalls auch durch Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen, verlangen. Ergibt sich aus derartigen
Gutachten, dass die Bedenken nicht begründet waren, sind die Kosten dieser Gutachten
vom AG zu übernehmen.
21. Abrechnung und Zahlung
21.01.
Der AN ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der AN zum Zeitpunkt der
Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung
vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen
und zu vergüten. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten
Leistungen mit Nachweisen beizufügen. Abschlagszahlungen stellen keine Teilabnahmen
dar.
21.02.
Alle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung beim AG einzureichen.
21.03.
Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens zwei Monate nach der
Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten Nachtragsleistungen
sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der Auftragnehmer
eine Nachtragsvergütung geltend macht.
21.04.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Zugang der jeweiligen prüfbaren Rechnung
beim AG, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist.
Die Schlussrechnung wird allerdings erst fällig, wenn der AN die gegebenenfalls gemäß
Ziff. 04.06 beauftragte Bestandsdokumentation dem AG vollständig übergeben hat.
21.05.
Die Rechnungen müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift des AN, einschl. Firmennummer
b) fortlaufende Rechnungs-Nummern
c) vollständige Auftrags/Bestell-Nummer
d) Bauvorhaben-Nummer, Anschrift des Bauvorhabens und ggf. die Nr. der Wirtschaftseinheit
e) Gewerk
f) die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer
g) Leistungszeitraum
21.06.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen kumulativ mit
gesondertem Ausweis der enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Die bisher in Rechnung
gestellten Leistungen sind insgesamt davon abzuziehen. Als Rechnungsendbetrag ist die
neu erbrachte Leistung in Netto, Umsatzsteuer und Brutto auszuweisen.
21.07.
Alle Rechnungen müssen nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt
werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen.
21.08.
In jeder Rechnung sind die einzelnen Leistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl
(Position) und der Bezeichnung – ggf. – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
21.09.
Die Anzahl der Ausfertigungen der Belege (z. B. Aufmaße, Zeichnungen) ist im Auftragsschreiben
bzw. in den Vergabeunterlagen festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat
der AN dem AG jeweils zwei Ausfertigungen zu übergeben.
21.10.
Auf Anforderung des AG hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte
zusätzliche Informationen zu liefern, die es diesem ermöglichen, die Kosten der verschiedenen
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß
DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen.
21.11.
Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt mit einem Einbehalt von 10% der jeweiligen
Bruttorechnungssumme gemäß Ziffer 24.01. Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen
erfolgt in voller Höhe, sobald der AN dem AG eine Vertragserfüllungssicherheit gemäß Ziffer
24.03 vorgelegt hat.
21.12.
Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt mit einem Einbehalt von 5% der geprüften
Bruttoschlussrechnungssumme gemäß Ziffer 24.02, solange der AN nicht eine Gewährleistungssicherheit
gemäß Ziffer 24.03 vorgelegt hat. Der Einbehalt von Gegenforderungen
des AG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bleibt hiervon unberührt. Für Verträge mit einer geprüften
Bruttoschlussrechnungssumme bis 10.000,00 € (netto) entfällt der Bareinbehalt.
21.13.
Feststellungen über erbrachte Leistungen und Zahlungen, welche der AG im Rahmen
dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in Bezug auf die vertragsgemäße
Leistung des AN dar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine Abnahme der
Leistungen des AN.
Eine Verpflichtung des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen
ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haftungspflichten
des AN. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung.
21.14.
Die Anerkennung oder die Bezahlung der Schlussrechnung oder der Abschlagsrechnungen
schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen
oder sonstiger Gründe nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann
sich der AN nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Die Rückerstattung von Überzahlungen ist sofort fällig. § 814 BGB ist ausgeschlossen.
Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 3 % über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der
Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des AG auf
Verzugszinsen bleibt unberührt.
21.15.
Alle Rechnungen sind bei der im Auftragsschreiben benannten Anschrift einzureichen.
21.16.
Die Rechnung muss den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen.
Soweit der AG gemäß § 13 a, b UStG Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, darf der AN
in den Rechnungen über diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Verbringt der AN Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in
diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu Lasten des AN.
Der AG ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quellensteuern/Abzugssteuern vom Bruttopreis
einzubehalten und für Rechnung des AN an den Fiskus abzuführen, sofern keine
gültige Freistellungsbescheinigung des AN vorliegt.
21.17.
Die Forderungen des AN werden nicht fällig, soweit die vorstehenden Bestimmungen
durch den AN nicht eingehalten werden.
22. Freistellung gemäß § 48 b EstG
22.01.
Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der AN unverzüglich
nach Vertragsschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes
nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert
eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen
Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung
dem AG unverzüglich anzuzeigen.
22.02.
Liegt dem AG keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der AN verpflichtet, dem
AG unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen
Bankverbindung mitzuteilen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine
vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG zu einem der
zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt berechtigt.
23. Mängelansprüche
23.01.
Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistung vertragsgemäß, fachgerecht,
sowie technisch einwandfrei, nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst
vollständig erbracht ist und die gelieferten und verwendeten Materialien norm- und gütegerecht
sind.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart
ist.
23.02.
Abweichend von § 4 Abs. 7 VOB/B ist der AG berechtigt, auch bereits vor der Abnahme
festgestellte Mängel der Leistung des AN gemäß § 637 BGB im Wege der Selbstvornahme
zu beseitigen. Einer Kündigung des Auftrags bedarf es dazu nicht.
23.03.
Für die Mängelansprüche wird abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B mit Ausnahme
der Vegetationsflächen und mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Gewerke
einschränkungslos eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart.
Für Beton- und Stahlbeton in wasserundurchlässiger Ausführung (WU- Beton) sowie andere
Abdichtungssysteme an erdberührenden Bauteilen werden 10 Jahre Verjährungsfrist
vereinbart. Für Holzschutzarbeiten werden ebenfalls 10 Jahre vereinbart. Die Verjährung
von Mängelansprüchen für Vegetationstechnik im Landschaftsbau (DIN 18035, 18915,
18916,18917, 18918, 18920) betragen 2 Jahre.
Die Frist beginnt ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nach förmlicher Abnahme der
gesamten Leistungen. Nach Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten beginnt die Gewährleistungsfrist
für diese erneut.
23.04.
Soweit der AN für einzelne Gewerke mit seinen Nachunternehmern längere als vorstehende
Verjährungsfristen vereinbart, wird er vor Ablauf seiner Haftung dem AG die Abtretung
dieser weiter gehenden Ansprüche anbieten.
23.05.
Alle Mängelbeseitigungsarbeiten, die nach Ingebrauchnahme des Gebäudes erforderlich
werden, dürfen nur in Abstimmung mit dem Dritten (Endnutzer, Betreiber, Bauherr etc.)
unter Berücksichtigung nutzungsspezifischer Erfordernisse - erforderlichenfalls auch außerhalb
der regulären Arbeitszeiten - durchgeführt werden.
Sind infolge eines Mangels Einrichtungen oder Anlagen betriebsunfähig geworden oder
bedingt die Nachbesserung eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Nutzbarkeit von
Gebäuden, Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen, so hat der AN auf seine Kosten für
Provisorien bis zur Beseitigung des Mangels zu sorgen.
23.06.
Der AG ist berechtigt, etwaige Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
23.07.
Der AN macht hiermit dem AG das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung
sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen Nachunternehmer und Lieferanten. Dieses
Angebot kann der AG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN insgesamt oder
hinsichtlich einzelner Nachunternehmer oder Lieferanten annehmen, insbesondere sofern
über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag
mangels Masse zurückgewiesen wird, der AN seine Zahlungen einstellt oder der AG diesen
Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. Der AN hat dem AG eine Nachunternehmerliste zu
übergeben, in der die Leistungsbereiche der einzelnen Unternehmer genannt sind. Mit der
Abtretung gehen auch die von den Nachunternehmern oder Lieferanten zu stellenden Sicherheiten
auf den AG über.
23.08.
Soweit der AG das Angebot auf Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Nachunternehmer
und Lieferanten annimmt, bleibt die Gewährleistungspflicht des AN hinsichtlich
sämtlicher nicht abgetretener Gewährleistungsansprüche unberührt, erlischt jedoch
bzgl. des abgetretenen Gewährleistungsanspruchs im Falle der Erfüllung desselben durch
den Nachunternehmer oder Lieferanten. Der AN ist jedoch verpflichtet und dazu ermächtigt,
diese Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf durch den AG im eigenen Namen
gegenüber seinen Nachunternehmern geltend zu machen. Der AG ist berechtigt, diese an
ihn abgetretenen Ansprüche weiter abzutreten.
23.09.
Sollte der AN (auch) Lieferungen erbringen, gilt darüber hinaus Folgendes:
Der AN übernimmt innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit dem Gefahrübergang,
die Mängelhaftung für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die
fehlerfreie Funktion der ihm obliegenden Leistung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungsgemäß
genutzt werden kann. Der AN ist verpflichtet, alle im Rahmen der Mängelhaftung
entstehenden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des AG wegen Rechtsmängeln verjähren in zwei
Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem ein Dritter Ansprüche aus der Verletzung von
Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend macht oder der AG in sonstiger Weise positive
Kenntnis vom Bestehen des Rechtsmangels erhält. Handelt der AN arglistig, so gilt
die gesetzliche Regelverjährungsfrist ab dem vorbezeichneten Zeitpunkt.
24. Sicherheiten des AG
24.01.
Zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung des AN behält der AG einen
Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung ein.
Diese Sicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus
diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung ein Allgemeine
schließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress-und
Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich
Zinsen. Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des
Mindestentgelts (§ 1a Arbeitnehmerentsendegesetz), bei Nichtzahlung der Beiträge zur
Urlaubskasse (§ 1a Arbeitnehmerentsendegesetz) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
(§ 28e Abs. 3a – f SGB IV). Die Rückgabe der Sicherheit richtet sich
nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.
24.02.
Zur Sicherung seiner Mangelansprüche vereinbaren die Vertragsparteien einen Sicherheitseinbehalt
in Höhe von 5% der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme. Die Sicherheit
für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (u. a.
Nachbesserung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und Restleistungen, Nachbesserung,
Schadensersatz, Kostenvorschüsse sowie Minderung), die Erstattung von Überzahlungen
einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem
Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung
der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 1a Arbeitnehmerentsendegesetz),
bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 1a Arbeitnehmerentsendegesetz)
bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a – f SGB
IV). Die Sicherheit ist für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche
zu stellen. Die Rückgabe der Sicherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B mit
der Maßgabe, dass eine Rückgabe erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für
Mängelansprüche erfolgt und verlangt werden kann. § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B bleibt
unberührt.
24.03.
Die unter Ziff. 24.01 und 24.02 genannten Einbehalte können Zug um Zug gegen Übergabe
einer Bürgschaft zur Sicherung der Ansprüche in selber Höhe abgelöst werden.
Diese Bürgschaften müssen schriftlich, unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch
von einer Bank, Sparkasse oder eines anerkannten Kreditversicherers mit
Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union erklärt werden. In der Bürgschaft muss
auf das Recht der Hinterlegung und die Einreden der §§ 770, 771 BGB verzichtet werden.
Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht für unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des AN. Die Bürgschaft hat sich auf die Erfüllung
sämtlicher Pflichten des AN aus diesem Vertrag zu erstrecken und neben der vertragsgemäßen
Ausführung Schadenersatz-, Regress-, Freistellungs-, und Rückzahlungsansprüche
aus Überzahlungen abzusichern. Sie muss auch Ansprüche wegen Nichtzahlung
des Mindestentgelts, Beiträgen zur Urlaubskasse sowie der Sozialversicherungsbeiträge (§
1a AEntG § 28e Abs. 3a-f SGB IV) absichern. In der Bürgschaft muss festgelegt sein, dass
auf sie deutsches Recht Anwendung findet, sie erst mit Rückgabe erlischt und die Bürgschaftsforderung
nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt, es sei denn, AG und
AN treffen nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages Vereinbarungen über die Verjährung.
Der AG hat die nicht verwertete Bürgschaft erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist
für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine
geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten. Als Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürgschaft ist Berlin
zu bestimmen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der AN.
24.04.
Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
25. Sicherheiten des AN
25.01.
Macht der AN den Anspruch aus § 648 BGB geltend, kann der AG – anstelle der Einräumung
einer Sicherungshypothek oder Vormerkung – wahlweise auch Sicherheit durch
Stellung einer Bankbürgschaft leisten. Eine bereits zugunsten des AN eingetragene Vormerkung
oder Sicherungshypothek kann der AG jederzeit durch Bankbürgschaft entsprechend
den Bestimmungen in Ziff. 24.03 ablösen. Das Recht des AN aus § 648a BGB bleibt
unberührt.
26. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
26.01.
Der AN überträgt dem AG seine ausschließlichen Nutzungsrechte und -befugnisse an der
Planung und Ausführung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Die Übertragung erfasst
auch das Recht zur Änderung/Erweiterung/Abbruch des Werks oder zur Änderung
der Unterlagen, sowie das Nachbaurecht im Falle der Zerstörung und die Verwertung der
Unterlagen für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werkes, alles jeweils
auch ohne Mitwirkung des AN. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung,
gleich aus welchem Grunde. § 14 UrhG bleibt unberührt, soweit die vom AN gefertigten
Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützte
Werke der Baukunst sind.
26.02.
An allen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und
sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Zurückbehaltungsrecht
nicht geltend machen.
26.03.
Der AN haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten
Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
Wird der AG von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist
der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die
dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
26.04.
Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Ansprüche des AN aus der Übertragung der
Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.
27. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenzen
27.01.
Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus
dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden,
geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden.
27.02.
Sämtliche dem AN zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben
im Eigentum des AG und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien
etc. auf Aufforderung des AG an den diesen herauszugeben oder auf seinen Wunsch
hin zu vernichten.
27.03.
Der AN verpflichtet sich, alle Informationen und Belange hinsichtlich der Vorbereitung und
der Durchführung des Vertrages vertraulich zu behandeln, nur für vertraglich vereinbarte
Zwecke zu verwenden und die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend schriftlich
zu belehren. Dem AG ist eine Kopie der Belehrung zu übergeben. Etwaige Anfragen Dritter
sind an den AG weiterzuleiten.
Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG nicht berechtigt, die vertragliche Zusammenarbeit
zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden. Veröffentlichungen jeglicher
Art sind ohne Zustimmung des AG untersagt.
27.04.
Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.
28. Loyalitätsverpflichtung
28.01.
AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
28.02.
Insbesondere verpflichten sich die Parteien, es zu unterlassen, Mitarbeitern der jeweils
anderen Partei, mit ihr verbundene Unternehmen und/oder dieser nahe stehenden Perso Allgemeinenen persönliche Vorteile zu versprechen oder zu gewähren oder solche Vorteile anzunehmen,
die im Zusammenhang mit einem erwünschten Verhalten oder Unterlassen der jeweilig
anderen Partei, mit Bezug auf die zwischen den Parteien bestehende Geschäftsverbindung,
stehen.
28.03.
Die Parteien verpflichten sich, diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern aufzuerlegen
und die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn ihnen ein Verstoß gegen
diese Verpflichtung bekannt wird.
29. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
29.01.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit
wird Köln vereinbart, soweit dies in rechtlich zulässiger Weise vereinbart werden kann.
29.02.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit und dessen Durchführung
findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
30. Abtretungen und Aufrechnung
30.01.
Die Abtretung oder Verpfändung einer Forderung des AN gegen den AG gleich welchen
Inhalts an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche
Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung
nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung
der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten
Abtretung überwiegen.
30.02.
Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Ganzen mit befreiender
Wirkung für ihn jederzeit auf eine ihm nahestehende Gesellschaft oder auf einen
gleichermaßen solventen Dritten zu übertragen. Der AN darf eine gegebenenfalls erforderliche
Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
30.03.
Der AN ist zur Aufrechnung gegenüber dem AG nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
31. Formerfordernisse
31.01.
Vom AG gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbestimmungen erteilte Bestellungen, Abrufe,
Kontrakte und sonstige Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform oder
in elektronischer Form mit elektronischer Signatur gemäß § 127 Abs. 3 BGB erfolgen, soweit
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
31.02. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis
kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.
32. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass
der Vertrag eine Lücke enthält, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berühren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in einem solchen Falle verpflichtet, die
unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die
wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.
Stand: 01.01.2018